Das Bundesverfassungsgericht hatte das System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Die Begründung: Gleichartige Grundstücke werden unterschiedlich behandelt, was gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstößt. Somit mussten alle Kommunen eine Neubewertung und damit verbunden eine Neufestsetzung der Hebesätze vornehmen, die zum ersten Januar 2025 aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zur Anwendung kommt. In der Samtgemeinde Rodenberg wurden die neuen Hebesätze daraufhin weitestgehend festgesetzt und von den Räten beschlossen.
Im Flecken Lauenau wird die Entscheidung erst in der Ratssitzung am 5. Dezember getroffen. In der nachfolgenden Tabelle der Samtgemeinde, sind alle aktuellen Hebesätze aufgelistet. Außerdem ermöglicht sie den Überblick über die Entwicklung der Hebesätze zwischen den Jahren 1999 und 2025.
Die Bundesregierung hatte sich darauf geeinigt, die Grundsteuer auch weiterhin werteorientiert zu erheben. Demnach müssen Grundstückseigentümer, die in einem Ballungsgebiet wohnen, mehr zahlen als jemand, der eine vergleichbare Immobilie in einer strukturschwachen Kleinstadt hat. Ab dem 1. Januar lautet die neue Formel zur Grundsteuerermittlung: Wert der Immobilie x Steuermesszahl x Hebesatz. – Im Vergleich zu der noch bestehenden Formel wurde also der Einheitswert gegen den Faktor „Wert der Immobilie“ ersetzt. Nunmehr können alle Hauseigentümerinnen oder -eigentümer den Steuermessbescheid seines oder ihres Finanzamtes nehmen und den Steuermessbetrag mit dem Hebesatz multiplizieren, um zu sehen, ob er oder sie persönlich mehr oder weniger Grundsteuer zu entrichten haben wird. Dies hängt ja im Wesentlichen vom Steuermessbetrag ab, da ja alle Grundstücke neu bewertet wurden.
Die Grundsteuer gilt als eine der ältesten bekannten Steuerarten, die auf das Eigentum, sowie auf Erbbaurechte an Grundstücken und deren Bebauung erhoben wird. Die Grundsteuerarten: Die Grundsteuer wird in die Kategorien A, B und seit kurzem auch in C unterteilt. Für Grundstückseigentum fällt eine Grundsteuer an. Während sich in der Grundbesteuerung A und B nichts ändert, verändert sich die Berechnungsgrundlage für Grundsteuer C im Jahr 2025. Die Grundsteuer A bezieht sich auf agrarisch und adressiert die Land- und Forstwirtschaft. Dagegen gilt die Grundsteuer B für jeden Grund und Boden. Die neue Grundsteuer C gilt ab 2025 und entstand aus der Tatsache, dass insbesondere in Ballungsgebieten ein erheblicher Wohnungsmangel besteht und vor Spekulationskäufen abschrecken soll.
Die gängigste Grundsteuer ist die Kategorie B, die für jeden Grund und Boden gültig ist. Diese setzt sich aus drei Faktoren zusammen. Das sind der Einheitswert, die Grundsteuermesszahl und der Hebesatz. Diese werden von Gemeinden und Finanzämtern ermittelt und zur Berechnung herangezogen. Die Höhe des Einheitswertes hängt vor allem davon ab, ob das Grundstück bebaut oder unbebaut ist. Bei unbebauten Grundstücken ist dieser relativ einfach zu ermitteln. Die Quadratmeterzahl des Grundstücks wird mit dem entsprechenden Bodenwert aus den Jahren 1935 (Ostdeutschland) beziehungsweise 1964 (Westdeutschland) multipliziert. Wenn dagegen das Grundstück bebaut ist, wird es komplizierter, denn dann kommen entweder das Ertragswert- oder das Sachwertverfahren hinzu.
Der Hebesatz ist schließlich der dritte Berechnungsfaktor, mit dem die Grundsteuer ermittelt wird. Hierbei handelt es sich um einen von Gemeinden oder Kommunen individuell festgelegten Wert, sodass dieser innerhalb Deutschlands sehr unterschiedlich ist. Dies betrifft insbesondere Ballungszentren und ländliche Gebiete, in denen der Hebesatz stark schwankt.