Die Abarbeitung dieser Menge an Erklärungen ist eine große Aufgabe für die Finanzämter. Die jeweilige Bearbeitungsdauer kann variieren und hängt von unterschiedlichen Faktoren ab (zum Beispiel aktueller Arbeitsanfall, notwendige Rückfragen bei Steuerpflichtigen, etc.). Die Steuerverwaltung bittet um Geduld und Verständnis, dass leider nicht alle Bescheide zeitnah versendet werden können.
Auch die Beantwortung von Anfragen der Steuerpflichtigen ist für die Finanzämter zeitintensiv. Damit alle Erklärungen kontinuierlich und so schnell wie möglich bearbeitet werden können, bitten die Finanzämter, zunächst von Anfragen nach dem Bearbeitungsstand von Erklärungen und Einsprüchen oder auch einer Eingangsbestätigung möglichst abzusehen.
Wichtig zu wissen ist, dass das Finanzamt allen Grundstückseigentümern zwei Bescheide schickt: Den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge auf den 1. Januar 2022 gemeinsam mit dem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025, der auch an die Kommunen weitergeleitet wird.
Wichtig ist auch: Damit ist keine Zahlungsaufforderung verbunden.
Erst im Jahr 2025 erhalten die Grundstückseigentümer dann von ihrer Kommune den neuen Grundsteuerbescheid über die ab 2025 neu zu zahlende Grundsteuer. Die neue Grundsteuer soll im Ergebnis aufkommensneutral sein. Gleichwohl ist durch die Reform mit Belastungsverschiebungen zu rechnen. Das kann zu einem Mehr oder auch zu einem Weniger an Steuern für den Einzelnen führen.
Die Höhe der Grundsteuer, die ab 2025 zu entrichten ist, wird in jeder Gemeinde durch den Beschluss eines neuen Hebesatzes bestimmt. Der Hebesatz ist ein einheitlicher Prozentsatz, der auf jeden Grundsteuermessbetrag in einer Gemeinde angewendet wird. Die Multiplikation des vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz der Gemeinde ergibt die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer. Die bisherigen Hebesätze gelten nur noch bis zum Jahr 2024 und dürfen danach nicht mehr angewendet werden. Die Gemeinden müssen ganz neu rechnen und dabei auch einen aufkommensneutralen Hebesatz, also einen Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleich bliebe, veröffentlichen.
Die Höhe der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer steht daher frühestens im Jahr 2024 fest.
Wie geht es für diejenigen weiter, die ihre Erklärung noch nicht übermittelt haben?
Die Finanzämter nehmen auch nach Fristablauf weiterhin Erklärungen entgegen. Der Ablauf der Frist entbindet die Bürgerinnen und Bürger nicht von der Abgabeverpflichtung. Für ausstehende Erklärungen wird einmalig schriftlich an die Abgabe der Grundsteuererklärung erinnert. Nach dieser Erinnerung stehen Verspätungszuschläge als Möglichkeiten im Raum.
Mehr Informationen gibt es unter https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer.