Bestimmungen der Samtgemeinde zur Verwendung von Feuerwerk | Schaumburger Wochenblatt

18.12.2024 08:41

Bestimmungen der Samtgemeinde zur Verwendung von Feuerwerk

Nicht überall erlaubt: Das Feuerwerk zu Silvester. (Foto: pixabay)
Nicht überall erlaubt: Das Feuerwerk zu Silvester. (Foto: pixabay)
Nicht überall erlaubt: Das Feuerwerk zu Silvester. (Foto: pixabay)
Nicht überall erlaubt: Das Feuerwerk zu Silvester. (Foto: pixabay)
Nicht überall erlaubt: Das Feuerwerk zu Silvester. (Foto: pixabay)

Die Samtgemeinde Nenndorf weist darauf hin, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Kliniken, Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten ist. Das Abbrennen von Feuerwerk jeglicher Art ist ebenfalls im Kurpark Bad Nenndorf verboten.

Besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen sind zum Beispiel Tankstellen, Häuser mit Reet- und Strohdächern, Wälder bzw. Wiesen und Wohngebiete mit enger Bebauung. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie zwei, Kleinfeuerwerk, dürfen von Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember im Freien verwendet werden. Dies umfasst das typische Silvesterfeuerwerk wie zum Beispiel Raketen, Batteriefeuerwerke und Knallkörper. Bei Feuerwerk der Kategorie zwei ist grundsätzlich ein Sicherheitsabstand von mindestens acht Metern einzuhalten. Bei Feuerwerksbatterien ist ein Sicherheitsabstand von 20 bis 80 Meter zu besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen und bei Raketen ein Sicherheitsabstand von 200 Metern einzuhalten. Weiterhin weist die Samtgemeinde Nenndorf auf die ordnungsgemäße Entsorgung des durch das Feuerwerk entstandenen Abfalls auf öffentlichen Raum hin.


Winfried Gburek
Winfried Gburek

Freier Redakteur Schaumburger Wochenblatt

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