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Solche Banner dürfen auch künftig an den Brücken hängen, Werbung für Veranstaltungen nach Ansicht der Stadtverwaltung nicht. Auf der Ratssitzung am 23. Mai wird es dazu eine Entscheidung geben.  (Foto: ste)

Causa Werbebanner: Bauausschuss folgt Rechtsauffassung von Prof. Dr. Neuhäuser

Warum dürfen Werbebanner, die seit Urzeiten an den Brücken an der Bünte und am Seetor hängen, künftig nicht mehr dort angebracht werden? Diese Frage stellte die Gruppe von CDU/FDP/FW an die Verwaltung und forderte gleichzeitig dazu auf, Alternativstandorte für die zeitlich befristeten Werbungen für Veranstaltungen zu suchen. Die Verwaltung berief sich in ihrer Sachdarstellung darauf, dass die Niedersächsischen Bauordnung keine Werbung an Brückengeländern zulasse und für eine Suche nach Alternativstandorten habe die Verwaltung schlichtweg keine personellen Kapazitäten. Das wollte Ulli Seidel von der CDU so nicht im Raum stehen lassen und zeigte sich verwundert über den angeführten Personalmangel. Daher hatte er sich selbst auf die Suche nach solchen Standorten gemacht und wurde auch schnell fündig an der Feuerwehr, am Andeplatz und vor dem Biergarten. Dort stünden ohnehin städtische Werbungen und auch Parteien machten vor Wahlen dort Werbung. Wichtig sei ihm: „Man darf es nicht kompliziert machen!“ Kay Steding (CDU) ergänzte: „Es müssen feste Standorte, kostenfrei, niederschwellig und ohne Bauantrag oder mit Vorlage von Katasteramtsplänen sein!“ Radikaler sah es Prof. Dr. Gert Armin Neuhäuser, selbst Präsident des Verwaltungsgerichts Osnabrück und daher in Fragen des Verwaltungsrechts ein ausgesprochener Profi. Seine Rechtsauffassung: Der Paragraf 66 (1) NbauO lässt auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen des Gesetzes zu, sofern die baulichen Anlagen (hier Werbebanner) nicht die öffentliche Sicherheit gefährden. Neuhäuser dazu: „Ich erkläre mich bereit, den Vereinen entsprechende Vordrucke zu erstellen, in die sie nur die erforderlichen Daten eintragen müssen und sie dann bei der Verwaltung einreichen können!“ Seitdem er Fahrstunden in Rinteln zur Erlangung des Führerscheins gemacht habe, würden die Banner an den Brücken hängen und niemand sei deshalb bislang gefährdet oder geschädigt worden. Der Zweck der Vorschrift, Menschen im Verkehrsraum vor Ablenkungen zu schützen, greife also nicht. Er forderte die Verwaltung daher auf, bis zur Ratssitzung am 23. Mai darzustellen, ob und aus welchen Gründen es nicht möglich sein soll, Werbebanner nach dieser Ausnahmevorschrift zuzulassen. Diesem Antrag Neuhäusers folgte der Bauausschuss und so wird sich der Rat am 23. Mai mit dem Thema befassen.
Ist auch weiter erlaubt: Präventionsbanner der Polizei oder Verkehrswacht zum Schulbeginn oder vor der dunklen Jahreszeit als Einbruchsprävention.  (Foto: ste)

Werbebanner an Brücken sind nicht zulässig

An den Brücken am Fockenkump und an der Bünte war es in den vegangenen Jahren gang und gäbe, dass immer wieder auf Veranstaltungen oder auch auf runde Geburtstage oder andere Termine hingewiesen wurde, zum Beispiel so: „Svenja wird 30 und muss Klinken putzen!” Auch die Polizei hängte in schöner Regelmäßigkeit Banner auf, auf denen der Schulbeginn oder die Aktion „Fenster zu” als Einbruchsprävention angezeigt wurden. Mit Werbebannern ist allerdings jetzt Schluss, wie Bauamtsleiter Marco Samland auf Anfrage mitteilte, denn: „... die Regelung, dass Werbung an Brücken unzulässig ist, besteht schon seit mehreren Jahren, eine aktuelle rechtliche Änderung hierzu gibt es nicht”, so Samland. Somit hätte aus bauordnungsrechtlicher Sicht die Werbung nicht angebracht werden dürfen. Aber auch hier gilt: „Wo kein Kläger, da kein Richter!” Erst nachdem dieses Thema in den Fokus geriet, wurde seitens der Bauordnung über die bestehende Situation informiert und im Hinblick auf die Einhaltung der rechtlichen Lage sensibilisiert. Dabei betrifft das Werbeverbot nicht grundsätzlich alle Banner, sondern nur solche, die der Werbung dienen. Samland teilt deshalb mit: „Nicht hiervon umfasst sind beispielsweise Banner, die zu Beginn eines neuen Schuljahres aufgehängt werden und die lediglich auf den Schulbeginn hinweisen. Werbung stellen diese Banner nicht dar, denn diese dienen ausschließlich der Prävention, hier der Vermeidung von Unfällen im Zusammenhang mit dem Schulanfang. Ebenfalls nicht als Werbung anzusehen sind Banner der Polizei im Hinblick auf die Vermeidung von Einbrüchen!”
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