Die Stadt informiert anschließend neben dem Finanzamt auch die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden. Sollen in dem Gaststättenbetrieb auch alkoholische Getränke angeboten werden, so prüft die Stadt die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind folgende Unterlagen zu beantragen: Ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Der Nachweis über die Antragstellung ist mit der Gewerbeanzeige bei der Stadt Rinteln einzureichen. Im Einzelfall kann zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit auch eine Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichts für Insolvenzsachen beziehungsweise eine Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichts für das Schuldnerverzeichnis angefordert werden. Weiterhin kann auch eine Steuerbescheinigung des zuständigen Finanzamtes verlangt werden. Auch die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs wird im Gesetz mehr Gewicht verliehen. So muss mindestens ein alkoholfreies Getränk günstiger sein, als das entsprechende preiswerteste alkoholische Getränk. Die Berechnung erfolgt dabei auf der Basis des herunter/herauf gerechneten Preises für einen Liter der Getränke. Außerdem darf der Gastwirt an erkennbare Betrunkene keinen Alkohol ausschenken. Er muss seinen Gästen die kostenlose Nutzung seiner Toiletten gestatten. Die nach dem alten Gaststättenrecht erteilten und derzeit noch geltenden Erlaubnisse und Gestattungen verlieren mit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Gaststättengesetzes ihre Wirksamkeit. Die dazu erteilten Auflagen und Anordnungen gelten allerdings fort. Wer bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes ein Gaststättengewerbe gemäß den bisherigen Vorschriften betreibt, braucht dies nicht bei der Stadt Rinteln anzuzeigen. Das Niedersächsische Gaststättenrecht ist in die Gewerbeordnung eingegliedert, so dass grundsätzlich die für die allgemeine Gewerbeausübung geltenden Grundsätze zu beachten sind (Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung für den Betrieb auf Dauer, Untersagung nach § 35 Gewerbeordnung). Gerne informiert die Stadt Rinteln über die Regelungen des neuen Gesetzes. Dazu steht im Amt für Sicherheit und Ordnung, Bürgerdienste Herr Jens Depping, Zimmer 106, Klosterstraße 19, persönlich oder unter folgender Telefonnummer 05751/403178 zur Verfügung.