Der anstehende Schnitt für die Grassilage und die anschließende Heumahd haben tiefgreifende Bedeutung im Rahmen des Tierschutzgesetzes. Wir möchten an dieser Stelle das Landvolk Niedersachsen zitieren, um die Ausgangslage darzustellen:

Wer haftet für den Mähtod eines Rehkitzes?
Fall: Ein Landwirt hatte seinen Lohnunternehmer beauftragt den ersten Schnitt auf einer Wiese zu mähen. Der Lohnunternehmer gab diesen Auftrag an seinen Mitarbeiter weiter, der weisungsgemäß die Wiese gemäht hat. Während der Mahd wurde ein Kitz vom Mähwerk erfasst und getötet. Ein Passant beobachtete diesen Vorgang und stellte jeweils eine Strafanzeige gegen den Landwirt (Bewirtschafter der Fläche) und den Fahrer des Lohnunternehmers. Es kam zu einem Gerichtsverfahren, bei dem beide des vorsätzlichen Handelns beschuldigt und zu Geldstrafen wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz verurteilt wurden.

Welche rechtlichen Folgen drohen, wenn ein Wildtier verletzt oder getötet wird?
Laut § 17 TierSchG wird bei einem Verstoß gegen das Tötungs- bzw. Verletzungsverbot im Tierschutzgesetz eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängt. Der Tatbestand ist schon dann erfüllt, wenn ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet wird. Ein Verstoß liegt allerdings nur vor, wenn dies mit Absicht geschieht oder als mögliche Folge einer Handlung billigend in Kauf genommen wird (bedingter Vorsatz).

Der Mähtod eines Rehkitzes geschieht nicht aus vernünftigem Grund. Jeder Landwirt weiß, dass sich im Frühjahr Rehkitze im hohen Bewuchs aufhalten können. Mäht er dennoch, ohne Schutzmaßnahmen ergriffen zu haben, nimmt er den Mähtod billigend in Kauf. Da ein Wildtier getötet wird, verletzt der Landwirt auch fremdes Jagdrecht, weshalb bei entsprechendem Vorsatz der Tatbestand der Jagdwilderei vorliegt.

Wer ist nun rechtlich für den Schutz junger Wildtiere bei der Mahd verantwortlich?
In Deutschland folgen aus der Hegeverpflichtung und den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit bestimmte Aufgaben des Jägers, Wildtiere zu schützen. Bei der Verantwortung, Wildtiere vor dem Mähtod zu schützen, sind jedoch die Landwirte und der Maschinenführer als mögliche Schadensverursacher in der Pflicht! Die Verantwortlichkeit, Tiere so zu schützen, dass sie bei der Mahd nicht getötet oder gefährdet werden, liegt deshalb in hohem Maße zunächst beim Bewirtschafter.

Wie kann der Landwirt seiner gesetzlichen Pflicht genügen?
Der Landwirt sollte bereits in den Vorplanungen ca. drei Tage vor der Mahd Kontakt zu den Jagdausübungsberechtigten in den Revieren aufnehmen, damit diese ausreichend Zeit haben, die Flächen mit Hunden abzusuchen oder andere Vorkehrungen zu treffen. Zusätzlich muss der Landwirt selbst Schutzmaßnahmen ergreifen und diese dokumentieren, z.B. durch das Anbringen von sogenannten Wildtierrettern am Mähaufsatz, Vergrämungsmaßnahmen oder das Aufstellen von Scheuchen.

Ein erfolgreicher Schutz vor Mähtod ist Gemeinschaftssache.
Landwirte, Jäger, Drohnenpiloten und Lohnunternehmer sollten durch aktive Kommunikation und aufgrund gemeinsamer Abstimmung tätig werden.
Quelle: Landvolk Service GmbH Stadthagen in Absprache mit der Landvolkdienste GmbH Hannover